Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Pflicht und Chance – Was Personaler wissen müssen
[München – 06.12.2019] Inzwischen hat sich herumgesprochen, dass durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz Arbeitnehmer Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge (bAV) haben und der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen muss. Aber wie sieht das genau aus? Wie hoch ist der Zuschuss und was muss ich als Arbeitgeber sonst noch beachten? Antworten auf all diese Fragen finden Sie in diesem Beitrag. Wir erläutern die Vorteile der bAV für Arbeitgeber.
Worauf bezieht sich der Rechtsanspruch?
Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch Entgeltumwandlung. Dieser bezieht sich auf die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Häufig wird die Direktversicherung gewählt.
In der Praxis sieht das so aus, dass der Arbeitnehmer einen von ihm festgelegten Anteil seines monatlichen Brutto-Lohns z.B. in eine Direktversicherung einzahlt. Der Arbeitnehmer wandelt also einen Teil seines Entgelts in eine Einzahlung in eine Direktversicherung um.
Wie hoch ist der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss und wieso ist dieser vorgesehen?
Der Arbeitgeber muss auf den Umwandlungsbetrag des Arbeitnehmers einen Zuschuss in Höhe von 15% zahlen, sofern er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
Dadurch, dass sich mit der Entgeltumwandlung der Bruttolohn des Arbeitnehmers reduziert, ist das in der Regel der Fall. Die Lohnnebenkosten des Arbeitgebers sinken also. Diese Ersparnis soll der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zurückgeben. Das geschieht in pauschalierter Form als Zuschusses in Höhe von 15% des Umwandlungsbetrags.
Wer ist Versicherungsnehmer, wer versicherte Person?
Bei der betrieblichen Altersvorsorge schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers als versicherte Person ab. Das klingt dramatischer und komplizierter, als es ist. Im Wesentlichen meint es, dass nicht der Arbeitnehmer selbst den Vertrag mit der Versicherung abschließt, sondern der Arbeitgeber. Bezugsberechtigt aber ist der Arbeitnehmer. Für die Mitarbeiter der Personalabteilung bedeutet dies, dass sie die Ansprechpartner der Versicherung bei Fragen zu Verträgen der Mitarbeiter sind.
Deshalb wird gerade größeren Unternehmen häufig empfohlen, einen Gruppenvertrag mit einer Versicherung abzuschließen und allen Mitarbeitern anzubieten, eine betriebliche Altersvorsorge aus diesem Gruppenvertrag abzuschließen. So vermeiden Sie, ein Sammelsurium von Verträgen von verschiedenen Versicherungsträgern, die alle unterschiedliche Formulare etc. haben. Ein einziger Versicherungsträger und somit auch nur ein Ansprechpartner, ist leichter zu bewältigen.
Was passiert, wenn der Mitarbeiter in Elternzeit geht?
Bei der Entgeltumwandlung wird wie erwähnt ein Teil des Bruttolohns in Beiträge in eine Versicherung umgewandelt. Entfällt der Brutto-Lohn, weil z.B. stattdessen Elterngeld gezahlt wird, kann auch kein Lohn mehr umgewandelt werden. Folglich müssen Sie als Arbeitgeber in diesem Zeitraum auch keinen Zuschuss bezahlen. Das gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist und die Lohnfortzahlung endet.
Allerdings sollten Sie der Versicherung mitteilen, wenn der Arbeitnehmer keinen Lohn mehr bezieht. In dem Fall hat nämlich der Arbeitnehmer die Wahl, ob er den Vertrag für die Dauer der Elternzeit / Krankheit etc. still legen lassen möchte, oder den Beitrag aus seinen Bezügen weiter bezahlen möchte. Die Beiträge können für diesen Zeitraum reduziert werden.
Wie hoch ist der administrative Aufwand?
Tatsächlich sehr gering. Den größten Aufwand haben Sie ganz am Anfang, wenn Sie erstmalig mit Versicherungen in Kontakt treten, um die Konditionen zu verhandeln und einen Gruppenvertrag abzuschließen. Ist das geschafft, hält sich der folgende administrative Aufwand in Grenzen.
Vor allem ist die Abteilung / der Mitarbeiter, der für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zuständig ist, zu informieren – manchmal ist das auch der Steuerberater oder ein externer Lohnabrechner. Wie erwähnt, wird ein Teil des Bruttolohns umgewandelt. Die Lohnabrechnung der Mitarbeiter ändert sich also. Allerdings muss diese Änderung nur einmal vorgenommen werden, da sie für die folgenden Monate gleich bleibt.
Außerdem sollten Sie die Versicherung informieren, wenn die Gehaltszahlung eines Mitarbeiters mit bAV endet. Beispielsweise wenn der Mitarbeiter in Elternzeit geht oder aus dem Unternehmen ausscheidet. Da solche Ereignisse nicht jeden Tag vorkommen, sollte sich dieser Aufwand ebenfalls in Grenzen halten. Hierfür lassen sich auch gut Wiedervorlage setzen.
Steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63EstG
Der Beitrag zur bAV ist bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West steuerfrei. Im kommenden Jahr 2020 werden das 552 € monatlich, bzw. 6.624 € jährlich sein.
Außerdem sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West sozialversicherungsfrei. Im Jahr 2020 entspricht dies 276 € monatlich, bzw. 3.312 € jährlich.
Folglich ergibt es durchaus Sinn, die Höhe der Beiträge auf 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West zu begrenzen, da ansonsten die Ersparnis der Sozialversicherung nicht mehr in dem Umfang gegeben ist.
Welche Vorteile hat die bAV für mich als Arbeitgeber?
Neben der erwähnten Ersparnis bei den Lohnnebenkosten, lässt sich die betriebliche Altersvorsorge vor allem für Employer Branding und als Maßnahme zur Mitarbeiterbindung nutzen. Gerade der Generation Y ist bewusst, dass die gesetzliche Rente allein später nicht reichen wird und offen für zusätzliche Möglichkeiten, seine Altersvorsorge durch andere Bausteine zu ergänzen. Wenn Sie als Arbeitgeber einen signifikant höheren Zuschuss als die gesetzlichen 15% bieten und vor allem einen höheren Zuschuss als Ihre direkten Wettbewerber, heben Sie sich direkt ab und sind als Unternehmen attraktiv für Bewerber.
Fazit
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist also nicht nur eine Verpflichtung, der Sie als Arbeitgeber nachkommen müssen, sondern bietet auch viele Vorteile für sowohl Mitarbeiter als auch Unternehmen. Zum einen sparen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben. Zum anderen können Sie sich, mit dem richtigen Zuschuss, als ein Arbeitgeber positionieren, dem das Wohl seiner Mitarbeiter am Herzen liegt und sich so einen Vorteil im „War for Talents“ sichern.
Selbstverständlich bietet staffboard die Möglichkeit, dies genau abzubilden. Unter “Settings > Mitarbeiter” können Sie ganz einfach einen neuen Zuschuss mit dem Namen „betriebliche Altersvorsorge anlegen“. Im Mitarbeiterprofil können Sie dann den individuellen Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeitrag eintragen. So haben Sie alles im Blick. Dank unserer Reminder verpassen Sie keine wichtigen Fristen für die (temporäre) An- und Abmeldung eines Mitarbeiters bei der Versicherung.
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