Ausblick: Das Wichtigste im Arbeitsrecht 2020
[München – 29.01.2020] Im noch jungen Jahr 2020 kommen einige Veränderungen im Arbeitsrecht auf Personaler zu. Nicht alle dieser Änderungen sind bereits im Januar in Kraft bzw. manche noch nicht endgültig beschlossen. Dennoch treiben sie viele Unternehmen um und haben bereits für einiges Aufsehen gesorgt. Nachfolgend erläutern wir, das Wichtigste im Arbeitsrecht 2020. Was sollten Sie als HR Manager in diesem auf dem Schirm haben und wie ist bei den einzelnen Themen der aktuelle Stand?
Quote für befristete Verträge ohne Sachgrund
Eine Wichtige Änderung im Arbeitsrecht 2020 ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Es unterscheidet zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund. Die Bundesregierung plant, sachgrundlose Befristungen stark zu begrenzen.
Gemäß dem Koalitionsvertrag der GroKo sollen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch maximal 2,5 Prozent ihrer Belegschaft sachgrundlos befristet beschäftigen dürfen. Außerdem soll die maximale Befristungsdauer von 24 Monaten auf 18 Monate gesenkt werden.
Für einen Arbeitgeber mit 200 Beschäftigten bedeutet dies beispielsweise, dass er nur noch 5 Arbeitnehmer sachgrundlos befristen darf.
Wird die Befristungsquote überschritten, gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet.
Stand Januar 2020 ist dieses Gesetz noch nicht endgültig beschlossen und somit auch noch nicht in Kraft getreten. Dennoch gilt, unter der Voraussetzung, dass die GroKo bestehen bleibt, als ziemlich sicher, dass dieses Gesetz in diesem Jahr kommen wird.
Fazit:
Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten (oder knapp darunter) sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen und die Anzahl ihrer sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge prüfen und gegebenenfalls anpassen, um weiterhin auf der sicheren Seite zu sein.
Tipp:
Arbeitsverträge mit staffboard: In der staffboard HR Software lassen sich auch befristete Arbeitsverträge einfach hinterlegen. Besonders praktisch ist die Reminder Funktionalität, mit der sich Wiedervorlagen setzen lassen. Damit können z.B. bei befristeten Verträgen Erinnerungen zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Auslaufen des Vertrags eingestellt werden, die dann auf eine Prüfung oder eventuell Überführung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hinweisen.
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Zeiterfassung: EUGH-Urteil
Die Verpflichtung zur Erfassung von Arbeitszeiten gilt wohl für viele als das Wichtigste im Arbeitsrecht 2020. Im Mai letzten Jahres gefällt, schlägt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Pflicht der Zeiterfassung für Arbeitgeber nach wie vor hohe Wellen. Diese Neuregelung wird mit größter Spannung erwartet. Vielen Unternehmen ist unklar, ob sie jetzt ein System zur Zeiterfassung einführen müssen und wenn ja, wie dieses auszusehen hat. Folgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Fakten:
Wie ist es bis jetzt?
Bereits heute müssen Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) die Arbeitszeiten erfassen, die über die werktäglichen 8 Stunden hinausgehen. Sprich: Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten besteht nur nach §17 MiLoG (Mindestlohngesetz) sowie für geringfügige Beschäftigung nach §8 SGB IV (Sozialgesetzbuch, Viertes Buch) und die in §2a SchwarArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) genannten Wirtschaftsbereiche.
Was soll kommen?
Um Arbeitnehmer besser vor Ausbeutung zu schützen und Überstunden genauer zu erfassen, soll gemäß EUGH-Urteil die gesamte Arbeitszeit erfasst werden. Sprich, nicht nur die Überstunden, sondern auch Arbeitsbeginn und Ende sowie Pausenzeiten.
Folgende Eigenschaften soll ein System zur Zeiterfassung mitbringen:
- Objektivität
- Verlässlichkeit
- Zuverlässigkeit
Genauere Anforderungen wurden bisher nicht definiert. Außerdem lässt der europäische Gerichtshof den Mitgliedstaaten Spielraum bei der genauen Ausgestaltung des Systems. Er erlaubt den Mitgliedstaaten weiterhin, Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeitsbereiche sowie Unternehmensgröße zu berücksichtigen.
Wie der deutsche Gesetzgeber das Urteil des EUGH umsetzt, bleibt weiterhin abzuwarten.
Fazit:
Unternehmen müssen nicht sofort ein System zur Zeiterfassung einführen, sollten sich aber bereits Gedanken darüber machen. Vor allem Unternehmen, bei denen momentan Vertrauensarbeitszeit gilt, stehen Veränderungen bevor. Für diese bedeutet das Urteil des EUGH in jedem Fall starke Einschränkungen.
Außerdem gibt es, bis auf die genannten Eigenschaften, derzeit keine konkreten Vorgaben, wie ein System zur Zeiterfassung aussehen soll. Laut Arbeitsrechtlern ist demnach auch zulässig, wenn Arbeitnehmer ihre Zeiten selbst erfassen. Denn: Jedes System ist manipulierbar. Nicht umsonst ist die größte Kritik an Systemen wie der Stempeluhr oder anderen scheinbar objektiven Systemen, dass sie zwar durchaus auf die Sekunde genau den Beginn der Arbeitszeit erfassen. Allerdings können sie nicht erkennen, ob der Mitarbeiter danach nicht erstmal eine halbe Stunde ein Pläuschen mit den Kollegen gehalten oder Kaffee getrunken hat.
Tipp:
Zeiterfassung mit staffboard: Behalten Sie die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter ganz einfach im Auge und lassen Sie sich deren Überstunden exakt berechnen. Mit staffboard ist sowohl eine allgemeine als auch eine projektbasierte Zeiterfassung möglich. So kann nicht nur eingetragen werden, wie lange man gearbeitet hat, sondern auch an welchen Projekten oder Aufgaben.
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Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Hierbei handelt es sich zwar um keine Änderung im Arbeitsrecht, aber dennoch um eine Gesetzesänderung, die Ihre Arbeit im Recruiting hoffentlich erleichtern wird: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz.
Ab dem 01.03.2020 wird es leichter, Fachkräfte aus dem Ausland einzustellen. Einiges an Bürokratieaufwand, wie etwa die Vorrangprüfung, fällt weg.
Außerdem dürfen dann nicht nur Hochschulabsolventen, sondern auch Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung für 6 Monate nach Deutschland kommen, um sich eine Beschäftigung zu suchen. Des Weiteren werden Verfahren beschleunigt und die Wartefrist auf einen Niederlassungstitel verkürzt.
Details zu den Neuerungen finden Sie auch in unserem Beitrag „Fachkräfteeinwanderungsgesetz – Erleichterungen ab 01.03.2020“ von Ende November 2019.
Fazit:
Der Fachkräftemangel ist in der Politik angekommen. Mit diesem Gesetz hofft man, dem zu begegnen. Für Recruiter bedeutet dies Erleichterungen bei der Einstellungen von Mitarbeitern aus Drittstaaten.
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Das war ein Überblick über das Wichtigste im Arbeitsrecht 2020. Abonnieren Sie unseren Newsletter und Sie sind immer informiert über aktuelle und relevante Änderungen, die uns im Arbeitsrecht erwarten.
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